Freitag, 23. Oktober 2009

BFH erleichtert Verlustausgleich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil den Spielraum für Anlegern erweitert. Demnach dürfen sie aus steuerlichen Gründen kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist Wertpapiere mit Verlust verkaufen, und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben. In dem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern (Az.: IX R 60/07).
Damit schaffen die höchsten Finanzrichter Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bislang konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten.
Das positive Urteil können Anlegern nur gezielt nutzen, um ihr Depot vor Jahresende um Verlustbringer zu bereinigen. Infrage kommen zuvorderst Wertpapiere, die schon Ende 2008 im Depot lagen. Ist die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, kann das Minus mit Gewinnen aus Fonds, Optionsscheinen oder Anleihen in voller Höhe verrechnet werden, mit Aktiengewinnen noch zur Hälfte. Werden die Titel unmittelbar zurückgekauft, bleibt der Depotbestand unverändert. Gleichzeitig verfügt der Anleger über ein steuerliches Verlustpotenzial. Das Minus eröffnet mehrere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Damit lassen sich einerseits bereits realisierten Spekulationsgewinne aus diesem Jahr mindern. Sind die nicht vorhanden, kommt ein Ausgleich mit 2008 versteuerten Erträgen infrage. Das Finanzamt erstattet dann die bezahlte Steuer. Sogar ein angefallener Spekulationsgewinn mit Immobilien oder Goldbarren lässt sich so verrechnen.